Satzung
Satzung der FREIE WÄHLER RODGAU - BÜRGER FÜR RODGAU e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER RODGAU- BÜRGER FÜR RODGAU e.V. mit der Abkürzung FREIE WÄHLER RODGAU.
Außerdem benutzt der Verein nachfolgendes Logo
1.2 Der Verein ist im Vereinsregister (5 VR 4627) eingetragen.
1.3 Der Sitz des Vereins ist 63110 Rodgau.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der VEREIN steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
2.2 Der VEREIN bezweckt, in der Stadt Rodgau eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürger der Stadt Rodgau liegende kommunalpolitische Tätigkeit aufzunehmen.
2.3 Der VEREIN nimmt an den Kommunalwahlen teil. Er stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürlich Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, keiner politischen Partei angehört und die Ziele der FREIEN WÄHLER RODGAU unterstützt.
3.2 Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.
3.2 a Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3.3 Die Mitgliedschaft endet :
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist als schriftliche Erklärung an den Vorstand zu richten. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung im Rückstand ist, unbeschadet der Möglichkeit, statt dessen unter Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft fällig gewordene Beiträge einzuziehen.
c) durch Tod
d) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins nach innen oder nach außen schädigt. Der Beschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist zur Beschlussfassung ausreichend. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen.
§ 4 Beiträge
4.1 Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe
5.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Fraktion der FREIEN WÄHLER RODGAU in der Stadtverordnetenversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 a Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
6.1 b Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, und nach Möglichkeit immer im ersten Quartal. Die Einladung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Rodgau oder schriftlich an alle Mitglieder per Briefpost oder per Mail.
6.2 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die politische Willensbildung, insbesondere die Aufstellung der Kandidatenliste.
b) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer. In ungeraden Jahren wird der Vorsitzende und der Kassenwart gewählt, in geraden Jahren die restlichen Vorstandsmitglieder.
c) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
d) die Entlastung des Vorstandes.
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f) Satzungsänderungen.
g) die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen.
h) die Beschlussfassung über Anträge, die durch den Vorstand oder die Mitglieder eingereicht werden.
i) die Wahl eines Ehrenvorsitzenden sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
6.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder.
6.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksichtnahme der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.5 Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer kann in offener Abstimmung erfolgen, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
6.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
6.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies beantragt, oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
6.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
6.9 Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vereinsvermögens und dessen Verwendung. Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 7 Vorstand
7.1 Dem Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und bestimmt die Tagesordnung.
7.2 Der Vorstand besteht aus :
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Fraktionsvorsitzenden
f) bis zu sieben Beisitzern
g) soweit vorhanden, den Vertretern der FREIEN WÄHLER RODGAU im Magistrat.
h) dem Ehrenvorsitzenden.
7.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ( 7.2, 7.3) für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bestimmen.
7.5 Der Geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB sind :
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassierer
d) der Schriftführer
7.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer oder Schriftführer gemeinsam vertreten.
7.7 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Fraktion der FREIEN WÄHLER RODGAU in der Stadtverordnetenversammlung
8.1 Die Fraktion der FREIE WÄHLER RODGAU konstituiert sich nach jeder Kommunalwahl. Sie setzt sich aus den für die FREIE WÄHLER RODGAU in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Stadtverordneten zusammen. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
8.2 Die Mitglieder der Fraktion sind in Ihrer Entscheidung frei und nur Ihrem Gewissen verpflichtet.
§ 9 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
9.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem die Eintragung der FREIE WÄHLER RODGAU in das Vereinsregister erfolgt.
9.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.
Die Satzung wurde am 11.09.1996 errichtet und zuletzt am 21.02.2011 geändert.